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Lizenz als
Straßentransportunternehmung – Auswirkungen für Bootswerften
Am 1. Januar 2001 trat die
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und
Güterverkehr (STUV) in Kraft. Diese Verordnung steht in Zusammenhang mit dem
Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.
Die Konsequenz daraus ist, dass seit dem 1. Juni 2002 jede Schweizerunternehmung
die grenzüberschreitende Transporte durchführt, eine Zulassungsbewilligung (eine
sogenannte Lizenz) braucht. Für
Binnentransporte gilt die Lizenzpflicht ab 1. Januar 2004.
Unternehmen, die ohne Lizenz Transporte durchführen, verstossen somit ab diesem
Zeitpunkt gegen das Gesetz.
Zulassungsbewilligung (Lizenz)
Wer die Tätigkeit als
Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will,
benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes für
Verkehr.
Ausgenommen sind: Personentransporte mit Fahrzeugen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dafür bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin 8 oder weniger Personen zu befördern (PBG Art. 7 lit. A) sowie der Werkverkehr.